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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Huber Transporte GmbH & Co KG

Einen Transportauftrag erteilen wir Ihnen ausschließlich zu den zusätzlichen Bedingungen im Auftrag bzw. nachstehenden Bedingungen, wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass allenfalls in Ihrer Auftragsbestätigung beinhaltete Bedingungen von uns nicht akzeptiert werden und sohin für den Fall der Durchführung des Transportauftrages durch Sie nicht Bestandteil des Vertrages werden.
Dies gilt auch ohne schriftliche Gegenbestätigung als verbindlich angenommen. Mündlichen Nebenabsprachen sind generell unwirksam. Jegliche Einwände sind sofort schriftilch an uns zu richten.

Der Transport unterliegt den allgemeinen C.M.R.-Bedingungen für Straßentransporte im grenzüberschreitenden Verkehr.

Nachfolgende Punkte gelten ebenfalls als vereinbart:
Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu und müssen auf Anfrage nachgeweisen werden, insbesondere in Bezug auf:

• Meldeverpflichtungen (z.B. Entsendemeldung)
• Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug
• Anwendung des Gastland-Lohnrechts
• Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane
• Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-
• Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
• Marktzugangs- und Kabotagebestimmungen
• Verpflichtungen im Hinblick auf die Lenk- und Ruhezeiten

Der Auftragnehmer/Frachtführer sichert zu, sämtliche Bestimmungen, die durch Einführung des europäischen Mobilitätspakets in der EU gelten, einzuhalten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und vergleichbare in Europa geltende Vorschriften. Sollte der Auftraggeber an Verstößen durch den Auftragnehmer/Frachtführer in irgendeiner Weise in Anspruch genommen werden hat dieser den Auftraggeber vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

Es gilt als vereinbart, dass Sie über die entsprechenden Konzessionen, Genehmigungen und Lizenzen, sowie über eine nach westlichem Standard marktübliche CMR-Versicherung, mit bezahlter Prämie, ohne Ausschluss einer CMR-Klausel von der Haftung, in ausreichender Höhe durch Sie eingedeckt (lt. CMR-Art. 23) verfügen. Diese müssen auf Anfrage nachgewiesen werden. Das von Ihnen eingesetzte Fahrzeug hat den besonderen Anforderungen dieses Auftrages und den gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, etc. zu entsprechen.

Die gesetzlichen Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer müssen unbedingt eingehalten werden. Ruhezeiten und sonstige Pausen sind außerhalb von geschlossenen Betriebsarealen ausschließlich auf ausreichend bewachten Parkplätzen gemäß IRU-Empfehlung (www.iru.org) zu verbringen. Die Einhaltungspflicht des Alkoholverbotes ist ohne Ausnahme Voraussetzung für das Zustandekommen dieses Transportauftrages.

Dem Fahrer obliegt Gewichts- und Stückzahl-, sowie Verpackungskontrolle, etwaige Unregelmäßigkeiten sind sofort am Frachtpapier zu vermerken und vom Kunden gegenzeichnen zu lassen. Zu- sowie Umladung ist nur mit unserer Genehmigung erlaubt.

Eine Weitergabe dieses Transportauftrages an Dritte bzw. an Subunternehmer ist ohne unsere schriftliche, ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Bei Eintritt in den Wettbewerb verfallen Ihre Frachtrechte.

Der Lademitteltausch, sofern nicht anders vereinbart zum Zeitpunkt der Be- bzw. Entladung wurde vereinbart und ist Bestandteil dieses Transportauftrages. Lademittelbewegungen sind sowohl vom Absender, als auch vom Empfänger unbedingt auf dem CMR-Frachtbrief bzw. Lademittelschein zu bestätigen (Stempel und Unterschrift). Nicht sofort getauschte Lademittel sind innerhalb von 14 Tagen an die jeweilige Ladestelle zu retournieren. Eine nachträgliche Rückführung der offenen Lademittel wird nicht akzeptiert. Ein etwaiger Nichttausch ist mit Angabe von Gründen schriftlich zu belegen, anderenfalls erfolgt unwiderrufliche Verrechnung. Pro Stück Lademittel wird folgender Nettowiederbeschaffungswert verrechnet:

Europalette EUR 15,00 / Stück
Gitterbox EUR 70,00 / Stück
Aufsatzrahmen EUR 40,00 / Stück
DD-Normpaletten EUR 9,00 / Stück
Bearbeitungsgebühr EUR 15,00 / Vorgang

Frachtrechnungen werden nur unter gleichzeitiger Vorlage des originalbestätigten CMR-Frachtbriefes bzw. Lieferscheines anerkannt, auf welchem Datum, Stempel sowie Unterschrift des Empfängers vermerkt ist. Die Ablieferbelege erwarten wir bei Verzögerung der Rechnungsausstellung gesondert innerhalb von einer Woche ab Lieferdatum.

Der Frachtpreis versteht sich inklusive aller Unterwegskosten und Nebenspesen (all in).

Zahlungsziel: 30 Tage netto nach Rechnungserhalt.

24 Stunden für Be- und Entladung standgeldfrei. Allfällige Standgeldforderungen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn diese zufolge eines Verschuldens unsererseits (zumindest grobe Fahrlässigkeit) entstehen und mit entsprechender Bestätigung am Frachtpapier versehen ist.

Dieser Auftrag ist auch ohne Ihre Rück-/Gegenbestätigung als bindend anzusehen. Mündliche Nebenreden sind generell unwirksam. Jegliche Einwände sind sofort schriftlich an uns zu richten.

Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Termine und der zu beachtenden Punkte übernehmen Sie die volle Haftung für eventuelle Folgen, Kosten und Schäden. Sollte Ihnen ein Fahrzeug ausfallen, haben Sie für einen termingerechten Ersatz zu sorgen. Bei Nicht- oder zu spät Gestellung Ihres Fahrzeuges behalten wir uns das Recht vor, jederzeit ein anderes Fahrzeug zu stellen, für die daraus resultierenden Mehrkosten haften Sie.

Bei Unfall, Brand, Diebstahl und dergleichen sind die örtlichen Polizeibehörden unverzüglich einzuschalten und eine umgehende schriftliche Meldung an Huber Transporte GmbH & Co KG zu machen. Bei sonstigen Problemen, Transportverzögerung, Schaden an der Ladung oder Ablieferhindernis sind wir sofort telefonisch oder schriftlich zu verständigen. Ohne unsere schriftliche Weisung haben weitere Schritte zu unterbleiben. Spätere Reklamationen erkennen wir nicht an.

Für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung gem. § 101 KFG 1967 ist der Verlader (Beladestelle) und Fahrer des Beförderers verantwortlich und haftet daher für etwaige Schäden oder Strafen. Ausreichende Ladungssicherungsmittel (Zurrgurte, Spannlatten etc.) sind vom Beförderer mitzuführen.

Bei Verladung von Koffer- bzw. Kühl-LKW verpflichtet sich der Fahrer die Ware wenn gefordert, bis zur LKW-Kante zu erbringen.

Bei Gefahrgutsendungen haften Sie für die Einhaltung der ADR-, GGSt-Vorschriften. Es dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die für die Transportdurchführung geeignet sind, sowie die Lenker nach ADR mit einem gültigen Ausweis geschult sind, darüber hinaus muss dies den momentan gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei Nichteinhaltung haften Sie für alle darauf resultierenden Kosten.

Sie garantieren absoluten Kundenschutz und Neutralität und verpflichten sich es zu unterlassen unseren Kunden gleiche oder vergleichbare Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen wie auch für diese zu erbringen oder erbringen zu lassen, oder mit diesen sonst wie, entweder unmittelbar oder in welcher Form auch immer, sei es auch ohne eigenen Nutzen, in Geschäftsbeziehung zu treten, widrigenfalls Sie uns volle Genugtuung zu leisten haben.

Gerichtstand für beide Teile ist A - 6900 Bregenz.

Wir arbeiten ausschließliche nach den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure " (AGT), kundgemacht in der "Wiener Zeitung", in der jeweils gültigen Fassung.

Wir bedanken uns für die ordnungsgemäße Durchführung im Vorhinein und wünschen einen guten Transportverlauf.